Stand: 12.03.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich

1.1  Alle Leistungen und Angebote der Default Digital GmbH & Co. KG (nachfolgend „Default Digital“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Default Digital mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Default Digital ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Default Digital auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1  Alle Angebote von Default Digital sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2  Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Default Digital und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Einzelvertrag, regelmäßig bestehend aus dem Angebot von Default Digital und dessen Annahme durch den Auftraggeber, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Einzelvertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von Default Digital vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Sofern ein Angebot von Default Digital Regelungen enthält, die von den Regelungen dieser Allgemeinen Bedingungen abweichen, gehen die Regelungen im Angebot vor. Darüber hinaus werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner vorrangig durch die Einzelverträge bestimmt.

2.3  Default Digital behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Default Digital weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von Default Digital diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

3. Leistungserbringung

3.1  Default Digital erbringt die Leistungen an dem im Einzelvertrag vereinbarten Standort und nach dem im Einzelvertrag bestimmten Projektablauf.

3.2  Default Digital schuldet einen Erfolg bei der Leistungserbringung nur dann, wenn sich dieser aus den Bestimmungen des Einzelvertrages ausdrücklich ergibt.

3.3  Default Digital haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliches Eingreifen) verursacht worden sind, die Default Digital nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Default Digital die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Default Digital zum Rücktritt vom Einzelvertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die vereinbarten Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungszeiten um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Default Digital vom Vertrag zurücktreten.

4. Mitwirkungspflichten

4.1  Die Erbringung von Leistungen durch Default Digital hängt regelmäßig von der Zusammenarbeit des Auftraggebers mit Default Digital und von der Erfüllung der den Umständen nach erforderlichen und darüber hinaus im Einzelvertrag vereinbarten Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ab. Daher ist der Auftraggeber verpflichtet, die ihn betreffenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen und die Durchführung von Leistungen durch Default Digital zu unterstützen.

4.2  Kommt der Auftraggeber seinen vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht oder nicht innerhalb der zwischen den Parteien festgelegten Zeiten nach, verschieben sich die für die Leistungserbringung durch Default Digital festgelegten Zeiten angemessen um den Zeitraum, in dem Default Digital an der Leistungserbringung gehindert ist. Default Digital wird den Auftraggeber über Verschiebungen, Anpassungen und Verlängerungen schriftlich informieren und wird dabei auf die konkrete, nicht erfüllte Mitwirkungspflicht Bezug nehmen. Die Vertragspartner werden Projekt- und Zeitpläne der angemessenen Verschiebung entsprechend anpassen.

4.3  Zu Beginn der Leistungserbringung durch Default Digital benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der Default Digital in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung steht und der befugt ist, wesentliche Entscheidungen hinsichtlich der von Default Digital zu erbringenden Leistungen zu treffen bzw. solche notwendigen Entscheidungen herbeizuführen.

4.4  Der Auftraggeber schafft unentgeltlich und rechtzeitig die organisatorischen Voraussetzungen in seinem Bereich, die zur Leistungserbringung erforderlich und notwendig sind. Für die Leistungen von Default Digital erteilt der Auftraggeber alle relevanten Informationen, stellt die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung und trägt diesbezügliche Kosten. Insbesondere stellt der Auftraggeber, die für die Erbringung der Leistungen benötigte IT- und Infrastruktur, Informationen, Materialien, Daten, Testdaten, Software und Hardware zur Verfügung. Der Auftraggeber erteilt Default Digital alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber gelieferten Arbeitsmitteln.

4.5 Sofern der Auftraggeber seinen vereinbarten Mitwirkungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Zeiten nachkommt, ist Default Digital berechtigt, dem Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten auch nicht innerhalb dieser Nachfrist nach, ist Default Digital berechtigt, vom jeweiligen Einzelvertrag zurückzutreten. Unabhängig davon kann Default Digital eine Erstattung der Mehraufwände verlangen, die durch die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entstanden sind.

5. Vergütung

5.1 Die Default Digital zustehende Vergütung richtet sich nach der im jeweiligen Einzelvertrag ausgewiesenen Vergütung. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Sofern der Einzelvertrag keine abweichende Regelung trifft, ist die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Vergütung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.

5.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Gewährleistung

6.1 Default Digital gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrages entsprechen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die die nach dem Einzelvertrag vorausgesetzte Nutzung aufheben oder mindern und keine Recht Dritter entgegenstehen.

6.2 Liegt eine von Default Digital zu vertretende Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die nach dem jeweiligen Einzelvertrag erbrachten Leistungen vor, kann Default Digital auf seine Kosten und nach seiner Wahl entweder die für den Auftraggeber erforderlichen Nutzungsrechte erwerben oder die betreffende Leistung so abändern oder neu erbringen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, sie aber noch den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Kann Default Digital die erforderlichen Nutzungsrechte nicht gewähren oder die vertragliche Leistung entsprechend abändern, ist der Auftraggeber zur sofortigen Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages berechtigt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt; ihre Geltendmachung richtet sich nach Ziff. 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

6.3  Wenn der Auftraggeber die erbrachten Leistungen selbst ändert, durch Dritte ändern lässt oder sie in Verbindung mit Produkten verwendet, die durch Default Digital nicht freigegeben wurden, entfallen – unabhängig davon, ob der Auftraggeber zur Änderung berechtigt ist – sämtliche noch bestehenden Leistungspflichten von Default Digital sowie die Ansprüche wegen Sachmängeln, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind.

6.4  Die erbrachten Leistungen sind unverzüglich nach deren Erbringung an den Auftraggeber sorgfältig auf etwaige Mängel zu untersuchen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder verwendet er die erbrachten Leistungen, ohne aufgetretene Mängel zu rügen, gilt die erbrachte Leistung hinsichtlich dieser Sachmängel als genehmigt, es sei denn es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

6.5  Bei Sachmängeln der erbrachten Leistungen ist Default Digital nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Die Beseitigung von Sachmängeln kann auch durch die Übermittlung von zumutbaren Handlungsanweisung an den Auftraggeber erfolgen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

6.6  Nacherfüllungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten, mit Ausnahme von Fällen, in denen Default Digital vorsätzlich handelte.

7. Haftung

7.1 Default Digital haftet gegenüber dem Auftraggeber für jegliche Schäden, die im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen entstehen, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.

7.2 Default Digital haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie, für die Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Kardinalpflicht“), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden und ach dem Produkthaftungsgesetz.

7.3 In Fällen einfacher (leichter) Fahrlässigkeit haftet Default Digital nicht für mittelbare oder nicht vorhersehbare Schäden und nicht für Folgeschäden (insbesondere nicht für reinen wirtschaftlichen Verlust, entgangenen Gewinn, Minderung des Goodwill und ähnliche Schäden). Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auf den Ersatz des vertraglich vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die in dieser Ziff. 7.3 bezeichneten Ansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr.

7.4 Die Haftung von Default Digital für Daten- und Programmverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger und der Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet seine Daten und Programme regelmäßig, zumindest einmal täglich, zu sichern.

7.5 Diese Haftungsregeln gelten sinngemäß auch für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Beauftragte von Default Digital und etwa ihre Unterauftragnehmer.

8. Geheimhaltung und Datenschutz

8.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gemacht werden, uneingeschränkt vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bestimmung sind Unterlagen, Angaben, Daten sowie sonstige Informationen, die als solche bezeichnet oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.

8.2  Die Nutzung der vorgenannten Informationen zu einem anderen als dem vertraglichen Zweck sowie die Veröffentlichung dieser Informationen ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der betroffenen Vertragspartei zulässig.

8.3  Soweit vom Auftraggeber keine gesonderten Auflagen erteilt werden, ist es Default Digital gestattet Referenzangaben zum jeweiligen Projekt zu veröffentlichen. Dies betrifft die Nennung des Auftraggebers sowie eine Kurzbeschreibung des Projektthemas.

8.4  Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorgaben. Ist die Ausführung einer Leistung durch Default Digital mit Tätigkeiten verbunden, für die der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages erforderlich ist, geltend die Auftragsverarbeitungsbedingungen von Default Digital als vereinbart.

9. Sonstiges

9.1  Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Default Digital und dem Auftraggeber ist nach Wahl von Default Digital Dresden oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen Default Digital ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

9.2  Die Beziehungen zwischen Default Digital und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

9.3  Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

9.4 Default Digital behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erbringung zukünftiger Leistungen im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber in angemessenen zeitlichen Abständen zu ändern. Die jeweilige Änderung wird dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb eines Monats ab der Mitteilung der Änderung nicht schriftlich, wird die jeweilige Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil aller zwischen den Vertragspartnern zukünftig geschlossenen Einzelverträge. Über Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Einzelverträgen, deren Leistungserbringung nicht vollständig abgeschlossen ist (insbesondere Dauerschuldverhältnisse wie Softwarepflege) wird Default Digital spätestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich informieren. Ist der Auftraggeber mit einer von Default Digital beabsichtigten Änderung nicht einverstanden, kann er der Änderung innerhalb eines Monats nach Mitteilung widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, ist Default Digital berechtigt, den betroffenen Einzelvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats schriftlich zu kündigen.

9.5 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das Gleiche gilt, wenn diese Vereinbarung eine Lücke aufweisen sollte. Die Parteien werden die Lücke oder die unwirksame oder nichtige Bestimmung in diesem Falle durch eine Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung entspricht und dem von den Parteien Gewollten möglichst nahe kommt.

II. Besondere Bedingungen für die Erstellung von Individualsoftware

1. Softwareerstellung

1.1 Default Digital entwickelt und überlässt dem Auftraggeber die im Einzelvertrag genannten Software in der jeweilig vereinbarten Form einschließlich der vereinbarten Dokumentation.

1.2 Der Quellcode der Software ist Vertragsgegenstand, sofern es im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.

1.3 In dem jeweiligen Einzelvertrag nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen zählen nicht zum Vertragsgegenstand. Insbesondere ist Default Digital ohne Vereinbarung nicht zu Pflege oder Weiterentwicklung der Software verpflichtet.

1.4 Der Funktionsumfang der Software sowie die erforderlichen System- und Anwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag bzw. der Dokumentation.

2. Abnahme der Software

2.1  Der Auftraggeber nimmt die Software ab, wenn diese vollständig zur Abnahmeprüfung bereitgestellt wurde und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, insbesondere die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel sollen von den Parteien dokumentiert werden.

2.2  Der Auftraggeber kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Die Software gilt insbesondere auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber (i) die Software produktiv oder mit Echtdaten nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung oder (ii) nicht innerhalb von zwei Wochen ab vollständiger Bereitstellung der Software zur Abnahmeprüfung wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit der Vertragsleistungen erklärt hat.

2.3  Mit Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Zerstörung der Software auf den Auftraggeber über.

3. Nutzungsrechte

3.1  Mit Abnahme der Software erhält der Auftraggeber die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Nutzungsrechte an der Software. Diese Übertragung der Nutzungsrechte steht unter der Bedingung der vollständigen Vergütungszahlung durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet Default Digital die Nutzung der Software durch den Auftraggeber widerruflich. Default Digital kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

3.2  Vor Abnahme ist dem Auftraggeber eine Nutzung des Entwicklungsergebnisses zu Zwecken der Abnahmeprüfung gestattet.

3.3  Soweit die Software Open Source Softwarekomponenten enthält, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag.

4. Vergütung

4.1 Für die Überlassung und die Einräumung von Nutzungsrechten an der im Einzelvertrag vereinbarten Software schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung.

4.2 Die Vergütung ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Auftraggeber zur Zahlung fällig.

5. Sach- und Rechtsmängel

5.1 Default Digital gewährleistet, dass das Entwicklungsergebnis bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Es gelten die §§ 634 ff. BGB.

5.2 Soweit im Einzelvertrag nicht eine abweichende Beschaffenheit vereinbart ist, muss die Software im Mindestmaß dem bei Abnahme anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zählt es auch, dass die Software und ihre bestimmungsgemäße Verwendung keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzen.

5.3 Der Auftraggeber hat die Software unverzüglich nach Ablieferung durch Default Digital, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, Default Digital unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Hat Default Digital den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die Regelung in dieser Ziff. 5.3 nicht berufen.

6. Änderungsverlangen

6.1 Bis zur Abnahme der Software kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich Änderungen der Anforderungen an das Entwicklungsergebnis verlangen (nachfolgende „Änderungsverlangen“). Default Digital kann Änderungen schriftlich vorschlagen.

6.2 Default Digital wird Änderungsverlangen des Auftraggebers binnen angemessener Frist prüfen. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens einen erheblichen Aufwand durch Default Digital erfordert, hat Default Digital Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz.

6.3 Während der Prüfung setzt Default Digital die Leistungen nach dem bestehenden Vertrag fort, außer so weit der Auftraggeber in Schrift- oder  Textform eine Unterbrechung verlangt. Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine werden um die Dauer der verlangten Unterbrechung und um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert.

6.4  Das Ergebnis der Prüfung eines Änderungsverlangens wird Default Digital innerhalb angemessener Frist, jedenfalls jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Erhalt des Änderungsverlangens schriftlich mitteilen. Wenn das Änderungsverlangen durchführbar ist, wird Default Digital dessen Durchführung zu angemessenen Konditionen anbieten.

6.5  Hält der Auftraggeber das Änderungsverlangen nach Erhalt des Angebots von Default Digital aufrecht, ist dessen Durchführung damit vereinbart.

6.6  Vereinbarte Leistungsänderungen sind von den Parteien in geeigneter Form als Vertragsänderungen zu dokumentieren.

III. Besondere Bedingungen für die Softwarepflege

1. Softwarepflege

1.1  Default Digital erbringt für den Auftraggeber gegen die in dem jeweiligen Einzelvertrag genannte Vergütung Pflegeleistungen.

1.2  Die Pflegeleistungen können für Software oder Websites (nachfolgend „Software“) beauftragt werden. Der Gegenstand und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

2. Pflegeleistungen

2.1  Default Digital erbringt die nach dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Pflegeleistungen, die sich zusammensetzen können aus Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind, Aktualisierung und Erweiterung von Software (insgesamt „Pflegeleistungen“) sowie aus sonstigen Leistungen zur Anpassung und Fortentwicklung von Software nach den Wünschen und Bedürfnissen des Auftraggebers (nachfolgend „sonstige Leistungen“)

2.2  Default Digital wird Mängel der Software, die während der Laufzeit des Einzelvertrags über die Pflege von Software auftreten beseitigen. Bestehende Mängelansprüche des

Auftraggebers bleiben unberührt. Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insb. Patches und Service Packs). Default Digital übernimmt keine Verantwortung für die Behebung des Fehlers. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von Default Digital auch durch eine Umgehung, Update- oder Upgrade-Lieferung und nach Absprache mit dem Auftraggebers auch durch Lieferung einer neuen Version erfolgen.

2.3  Sofern im Einzelvertrag vereinbart stellt Default Digital sicher, dass die Software jeweils an den neuesten Stand der Technik angepasst und ein einheitlicher Release-Stand im System gewährleistet wird. Zu diesem Zweck wird Default Digital im Rahmen der vereinbarten Pflegeperioden Softwareupdates zur Verfügung stellen und je nach Vereinbarung beim Auftraggeber installieren. Sofern nicht anders vereinbart obliegt es dem Auftraggeber, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch Default Digital oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.

2.4  Default Digital wird auf Basis der Vereinbarungen im Einzelvertrag sonstige Fehlerbehebungs- und Anpassungsleistungen ausführen, insbesondere:

a)  Veränderungen an der Software, die nicht Gegenstand der Pflegeleistungen sind, insbesondere Anpassung an neue Produkte und Services sowie an geänderte Betriebsabläufe des Auftraggebers;

b)  Anpassung der Software an eine geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Auftraggebers, einschließlich neuer Programmversionen (z.B. neue Releases, Updates/Upgrades) von im System verwendeter Drittsoftware;

c)  Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Auftraggeber, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von Default Digital verursachten Einwirkungen entstanden sind;

d)  Sonstige Anpassungen, Ergänzungen und Erweiterungen der Software nach Anforderung des Auftraggebers;

e)  Leistungen im Bereich des Monitoring und der Absicherung von Software des Auftraggebers;

f)  Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen.

2.5  Default Digital wird die Leistungen an Arbeitstagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme von gesetzlichen und ortsüblichen Feiertagen) innerhalb der Geschäftszeiten (8.00 bis 17.30 Uhr) erbringen. Duldet die Erbringung einer Pflegeleistung objektiv keinen Aufschub, wird Default Digital diese auch außerhalb der Servicezeiten (nachfolgend „erweiterte Servicezeiten“) erbringen. Default Digital ist berechtigt, für die auf die erweiterten Servicezeiten entfallenden Leistungen einen Vergütungszuschlag nach Maßgabe des Einzelvertrags zu berechnen. Von den Zuschlägen ausgenommen sind Leistungen, deren Veranlassung Default Digital zu vertreten hat. Die Supportleistungen werden über das von Default Digital im Einzelvertag bestimmte Kommunikationsmittel oder System (z.B. Telefon, E-Mail, Fernzugriff) erbracht. Default Digital ist berechtigt, für Supportanfragen ein verbindlich zu nutzendes elektronisches Ticketsystem einzurichten.

2.6  Von den Pflegeleistungen nicht umfasst sind insbesondere folgende Leistungen:

a)  Leistungen außerhalb vereinbarter Servicezeiten,

b)  Leistungen, die durch eine unsachgemäße Behandlung der Software erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Auftraggeber, seinen Erfüllungsgehilfen oder andere, von Default Digital nicht autorisierten Personen erfolgt sind,

c)  Leistungen für Software oder Teile davon, die nicht zum Vertragsgegenstand von Pflegeleistungen gehören;

d)  Leistungen für Software, für den von Default Digital bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde, es sei denn deren Installation ist dem Auftraggeber aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar.

3. Sach- und Rechtsmängel

3.1 Default Digital gewährleistet, dass die Pflegeleistungen frei von Mängeln und Rechten Dritter sind. Während der Laufzeit des jeweiligen Einzelvertrags auftretende Sachmängel beseitigt Default Digital unentgeltlich.

3.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Teils I. Ziff. 6 entsprechend, wobei anstelle des Rücktrittsrechts des Auftraggebers das außerordentliche Kündigungsrecht tritt.

4. Laufzeit

4.1 Der Einzelvertrag über die Pflege der Software tritt mit dessen Abschluss in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.

4.2 Sofern nicht anders vereinbart ist der Einzelvertrag über die Pflege der Software für jede Partei jeweils jährlich zum Kalenderjahresende, erstmals nach Ablauf des ersten vollen Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündbar.

4.3 Das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich die Vermögenslage der anderen Partei wesentlich verschlechtert oder, wenn im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers der Insolvenzverwalter den Eintritt in den Vertrag verweigert oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

Auftragsverarbeitungsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1  Bei der Erbringung der Leistungen (z.B. Pflegeleistungen) gemäß dem jeweiligen Einzelvertrag kann Default Digital personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zur Erbringung der Leistungen zur Verfügung gestellt hat und bezüglich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn fungiert verarbeiten (nachfolgend „Auftraggeber-Daten“).

1.2  Diese Auftragsverarbeitungsbedingungen spezifizieren die Datenschutzpflichten und – rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten zur Erbringung der Leistungen nach dem jeweiligen Einzelvertrag.

2. Umfang der Beauftragung und Weisungsbefugnisse des Auftraggebers

2.1  Default Digital wird die Auftraggeber-Daten ausschließlich im Auftrag und gemäß den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, sofern Default Digital nicht gesetzlich dazu verpflichtet ist. In letzterem Fall teilt Default Digital dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Gesetz eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

2.2  Die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten durch Default Digital erfolgt ausschließlich in der Art, dem Umfang und zu dem Zweck wie im Einzelvertrag spezifiziert; die Verarbeitung betrifft ausschließlich die darin bezeichneten Arten personenbezogener Daten (z. B. Beschäftigten- oder Kundendaten) Kategorien betroffener Personen (z. B. Beschäftigte und Kunden des Auftraggebers).

2.3  Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Einzelvertrages.

2.4  Der Auftraggeber behält sich das Recht zur Erteilung von Weisungen über Art, Umfang, Zwecke und Mittel der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten vor.

3. Anforderungen an Personal

3.1 Default Digital hat alle Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten, bezüglich der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten zur Vertraulichkeit zu verpflichten.

3.2 Default Digital stellt sicher, dass ihm unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu Auftraggeber-Daten haben, diese nur auf seine Anweisung verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.

4. Sicherheit der Verarbeitung

4.1 Default Digital ergreift alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau für die Auftraggeber-Daten zu gewährleisten.

4.2 Default Digital hat vor dem Beginn der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten technische und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen und während des Einzelvertrags aufrechtzuerhalten sowie sicherzustellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten im Einklang mit diesen Maßnahmen durchgeführt wird.

5. Weiterer Auftragsverarbeiter

5.1 Der Auftraggeber genehmigt hiermit in allgemeiner Weise die Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter durch Default Digital. Die gegenwärtig von Default Digital eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter finden sich in Anhang 1.

5.2 Default Digital wird den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter informieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, gegen jede beabsichtigte Änderung Einspruch zu erheben. Ein Einspruch darf vom Auftraggeber nur aus wichtigem, Default Digital nachzuweisenden Grund erhoben werden. Soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Benachrichtigung Einspruch erhebt, erlischt sein Einspruchsrecht bezüglich der entsprechenden Beauftragung. Erhebt der Auftraggeber Einspruch, ist Default Digital berechtigt, den Einzelvertrag und diese Bedingungen mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Im Falle zugelassener Änderungen wird Default Digital die Liste der Unterauftragnehmer in Anhang 1 entsprechend aktualisieren und dem Auftraggeber unverlangt zur Verfügung stellen.

5.3  Default Digital wird jedem weiteren Auftragsverarbeiter vertraglich dieselben Datenschutzpflichten auferlegen, die in diesen Bedingungen in Bezug auf Default Digital festgelegt sind. Die Parteien stimmen überein, dass diese Anforderung erfüllt ist, wenn der Vertrag ein diesen Bedingungen entsprechendes Schutzniveau aufweist bzw. dem weiteren Auftragsverarbeiter die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO festgelegten Pflichten auferlegt sind.

5.4  Default Digital wird vor jeder Beauftragung sowie regelmäßig während der Beauftragung überprüfen, dass die weiteren Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen haben und diese so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten gemäß diesen Bedingungen erfolgt.

6. Rechte der betroffenen Personen

6.1  Default Digital wird den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren mit technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der ihnen zustehenden Rechte betroffener Personen nachzukommen.

6.2  Default Digital wird insbesondere:

a)  den Auftraggeber unverzüglich informieren, falls sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeber-Daten unmittelbar an Default Digital wenden sollte;

b)  dem Auftraggeber auf Anfrage alle bei ihm vorhandenen Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeber-Daten geben, die der Auftraggeber zur Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt.

7. Sonstige Unterstützungspflichten von Default Digital

7.1 Default Digital meldet dem Auftraggeber, unverzüglich nachdem ihm eine solche bekannt geworden ist, jede Verletzung des Schutzes von Auftraggeber-Daten, insbesondere Vorkommnisse, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu Auftraggeber-Daten führen. Die Meldung enthält nach Möglichkeit eine Beschreibung:

a) der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

b) der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten;

c) der von Default Digital ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeber-Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

7.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder Betroffenen nach Art. 33, 34 DSGVO zu informieren, wird Default Digital den Auftraggeber auf dessen Anfrage unterstützen, diese Pflichten einzuhalten.

7.3 Default Digital wird den Auftraggeber im Rahmen des Zumutbaren bei etwa von ihm durchzuführenden Datenschutz- Folgenabschätzungen und sich gegebenenfalls anschließenden Konsultationen der Aufsichtsbehörden nach Art. 35, 36 DSGVO unterstützen.

8. Datenlöschung und -zurückgabe

8.1 Default Digital wird auf die Weisung des Auftraggebers hin mit Beendigung des Einzelvertrages alle Auftraggeber-Daten entweder vollständig und unwiderruflich löschen oder an den Auftraggeber zurückgeben, sofern nicht gesetzlich eine Verpflichtung von Default Digital zur weiteren Speicherung der Auftraggeber-Daten besteht.

8.2 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Verarbeitung von Auftraggeber-Daten dienen, dürfen durch den Default Digital auch nach Vertragsende aufbewahrt werden.

9. Nachweise und Überprüfungen

9.1  Default Digital hat sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren, dass die Verarbeitung der Auftraggeber-Daten gemäß dieser Bedingungen, einschließlich des festgelegten Umfangs der Verarbeitung der Auftraggeber-Daten, sowie den Weisungen des Auftraggebers in Einklang steht.

9.2  Default Digital wird die Umsetzung der Pflichten nach diesen Bedingungen in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber entsprechende Nachweise auf dessen Anfrage vorlegen. Default Digital wird insbesondere dokumentieren:

a)  alle Vertraulichkeitsverpflichtungen von Personen, die Auftraggeber-Daten verarbeiten;

b)  alle sich in seinem Einwirkungsbereich ereignenden Verletzungen des Schutzes von Auftraggeber-Daten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Fakten, deren Auswirkungen und von ihm ergriffene Abhilfemaßnahmen;

c)  alle Verträge über die Inanspruchnahme weiterer Auftragsverarbeiter und alle Prüfungen weiterer Auftragsverarbeiter im Sinne von Ziff. 5.;

d)  alle auf Weisung des Auftraggebers erfolgten Löschungen von Auftraggeber-Daten.

9.3  Der Auftraggeber ist berechtigt, Default Digital vor dem Beginn der Verarbeitung von Auftraggeber-Daten und regelmäßig während der Laufzeit des Einzelvertrags bezüglich der Einhaltung der Regelungen dieser Bedingungen, insbesondere der Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, selbst oder durch einen von ihm beauftragten Prüfer zu überprüfen; einschließlich durch Inspektionen. Default Digital ermöglicht solche Überprüfungen und trägt durch alle zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen zu solchen Überprüfungen bei, unter anderem durch:

a)  die Gewährung der notwendigen Zugangs- und Zugriffsrechte und

b)  der Bereitstellung aller notwendigen Informationen.

Anlage 1: Weitere Auftragsverarbeiter

– Hetzner Online GmbH, Industriestr. 25, 91710 Gunzenhausen, Deutschland (Hosting)
– Contabo GmbH, Aschauer Straße 32a, 81549 München, Deutschland (Hosting)